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Courthouse in Aurillac 01
Photo: Illustrative image — Photo: Krzysztof Golik, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

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Vorsicht, Kunde: Unzulässige Preiserhöhung

Vorsicht, Kunde: Unzulässige Preiserhöhung

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Key points

  • Preisanpassungsklauseln in AGB müssen laut BGH transparent und an konkrete Kostensteigerungen gekoppelt sein.
  • Das Telekommunikationsgesetz erlaubt bei einseitigen Vertragsverschlechterungen eine außerordentliche Kündigung ohne Frist.
  • Kunden haben nach der Information über eine Änderung drei Monate Zeit, ihr Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

Why it matters. Verbraucher können durch die Kenntnis ihrer Rechte nach BGB und TKG unnötige Kosten vermeiden oder Verträge bei ungerechtfertigten Preiserhöhungen vorzeitig beenden.

Rechtsanwalt Niklas Mühleis erläutert in Deutschland die Bedingungen für zulässige Preiserhöhungen bei Webhostern und Internetanbietern. Laut Bundesgerichtshof müssen Preisanpassungsklauseln in den AGB an konkrete, nicht beeinflussbare Kostensteigerungen gekoppelt sein. Gemäß § 57 TKG können Kunden bei einseitigen Verschlechterungen während der Mindestlaufzeit fristlos kündigen. Verbraucher haben nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung drei Monate Zeit, dieses Sonderkündigungsrecht auszuüben.

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Vorsicht, Kunde: Unzulässige Preiserhöhung

Preiserhöhungen brauchen eine Grundlage. Was Kunden prüfen sollten, wann sie kündigen können und welche Risiken eine Rückbuchung birgt. Ob Webhoster, Internetanbieter oder Streamingdienst: Wenn Anbieter während der Laufzeit plötzlich die Preise erhöhen oder die Leistungen ändern wollen, müssen Verbraucher das nicht in jedem Fall hinnehmen. Entscheidend sind drei Fragen: Läuft die Mindestvertragslaufzeit noch? Enthält der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel? Fällt die Änderung zum Nachteil des Kunden aus? Wer seine Rechte kennt, kann auf dem bestehenden Vertrag bestehen oder sich elegant aus der Verbindung lösen. Empfohlener redaktioneller Inhalt Mit Ihrer Zustimmung wird hier ein externer Podcast (Podigee GmbH) geladen. Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Podigee GmbH) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung . Grundsätzlich gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Kunden dürfen darauf vertrauen, dass der vereinbarte Preis nicht plötzlich steigt. Für eine einseitige Preiserhöhung braucht der Anbieter eine wirksame Preisanpassungsklausel. Sie findet sich meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Strenge Regeln für Preisanpassungsklauseln Die AGB gelten nur, wenn der Anbieter sie beim Vertragsschluss wirksam einbe.

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